Ab dem 1. September 2025 wird die sogenannte 60-plus-Maßnahme wieder in Kraft treten. Mit dieser Regelung soll der große Rückstau an WIA-Untersuchungen abgebaut und der Druck auf die Versicherungsärzte verringert werden. Die Maßnahme war bisher von Oktober 2022 bis Januar 2025 befristet und wird nun für zwei Jahre wiedereingeführt.
Kranke Arbeitnehmer, die 60 Jahre oder älter sind und nach zwei Jahren Krankheit einen Antrag auf WIA stellen, können auf einem vereinfachten Weg geprüft werden. Normalerweise wird ein WIA-Antrag von einem Versicherungsarzt und einem Beschäftigungsexperten des UWV geprüft. Dies ist zeitaufwendig, und es gibt lange Wartezeiten. Im vereinfachten Verfahren erfolgt die Beurteilung nur durch einen Arbeitsrechtsexperten des UWV. Dies geschieht auf der Grundlage des Wiedereingliederungsberichts und eventueller zusätzlicher Informationen. Das geht schneller und spart Arbeit beim UWV.
Einfach, aber nicht automatisch
Die vereinfachte Beurteilung ist kein obligatorischer Weg. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber müssen vorher zustimmen. Wenn eine der beiden Parteien nicht zustimmt, wird weiterhin das reguläre Beurteilungsverfahren durchgeführt.
Für die Personalabteilung bedeutet dies, dass sie proaktiv prüfen muss, welche Mitarbeiter ab September 2025 für eine Teilnahme in Frage kommen. Es ist wichtig, rechtzeitig Gespräche über die Teilnahme an der Regelung zu führen und die erforderliche Zustimmung vor dem WIA-Antrag festzuhalten. Für Personen, die zwischen Januar und August 2025 einen Antrag auf WIA stellen, gilt diese Regelung noch nicht. Dann läuft alles noch nach dem regulären Verfahren ab.
Kein Pass-Through für Arbeitgeber
Ein wichtiger Unterschied zur regulären WIA ist, dass die Leistung bei dieser Maßnahme aus dem Invaliditätsfonds gezahlt wird. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber nicht durch eine höhere WGA-Prämie oder Lohnzahlungspflicht belastet werden. Dies ist vor allem für die Träger des eigenen Risikos von Bedeutung, obwohl die Wiedereingliederungsverpflichtung auch für sie gilt.
Dies hat auch eine Kehrseite: Die Maßnahme kann ungewollt die Motivation zur aktiven Wiedereingliederung älterer Arbeitnehmer verringern. Damit besteht die Gefahr einer geringeren Erwerbsbeteiligung älterer Menschen. Dies wird von der Regierung weiterhin genau beobachtet werden.
Was sollte der Arbeitgeber tun?
Der erste Schritt besteht darin, eine Bestandsaufnahme zu machen, welche Arbeitnehmer die 104-wöchige Wartezeit im Jahr 2025 erfüllen und zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre oder älter sein werden. In der Zeit dazwischen (Januar bis August 2025) gilt die Regelung noch nicht, so dass Anträge in diesen Monaten weiterhin auf dem üblichen Weg gestellt werden können.
Es ist auch ratsam, die eigene Wiedereingliederungspolitik, die CAO-Vereinbarungen und die internen Verfahren in Bezug auf Langzeitabwesenheit und WIA-Anträge zu überprüfen. Die Maßnahme erfordert eine Koordinierung zwischen dem Arbeitgeber, den Fallmanagern, den Vorgesetzten und den Arbeitnehmern.
Die Auswirkungen
Das UWV hat Schwierigkeiten, alle WIA-Untersuchungen fristgerecht durchzuführen. Die Regelung bedeutet, dass weniger medizinische Beurteilungen durchgeführt werden müssen. Im vorangegangenen Zeitraum, in dem die Maßnahme galt (2022-2025), konnte so etwa 10.000 zusätzlichen Personen pro Jahr schneller geholfen werden.
Auch wenn die Beurteilung einfacher ist, ist es wichtig, die Qualität der Wiedereingliederungsbemühungen aufrechtzuerhalten. Nicht nur aus Verantwortung gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern auch mit Blick auf eine nachhaltige Beschäftigungsfähigkeit innerhalb des Unternehmens